Maschinenrichtlinie alt/neu
Die 'Maschinenrichtlinie' (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)) bestimmt ein einheitliches Niveau der Unfallverhütung an/mit/bei Maschinen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz und der Türkei.
Die 'neue' Maschinenrichtlinie trat zum 29.06.2006 in Kraft und war bis zum 29.06.2008 von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.
In Deutschland erfolgt dies aktuell durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV), in Österreich durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 und in der Schweiz durch die Maschinenverordnung (jeweils aktuelle Fassung).
Seit dem 29. Dezember 2009 ist die 'neue' Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt noch die 'alte' Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Es gab keine Übergangsfrist.
Besonderheiten
Auch für unvollständige Maschinen gilt die Maschinenrichtlinie. Aus den der unvollständigen Maschinen zugehörigen Unterlagen (Einbauerklärung und Montageanleitung, die der Hersteller der vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, akzeptiert) muss hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden.
Nicht defekte Gebrauchtmaschinen unterliegen ebenfalls der Maschinenrichtlinie, sofern diese aus einem Nicht-EWR-Land eingeführt werden, bedeutenden Veränderungen für die eigene Nutzung bzw. durch Dritte unterzogen wurden, oder bei denen Sicherheitseigenschaften verändert wurden.
In Ländern außerhalb Deutschlands können ggf. andere Regelungen gelten.
Gewerblich genutzte Haushaltsgeräte werden ebenfalls von den Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfasst, sofern sie die in der Maschinenrichtlinie gegebene Maschinendefinition erfüllen.
Übersetzungsbedarf
Hersteller, Importeure, Verkäufer bzw. für Personen/Institutionen, die eine Maschine in Verkehr bringen, müssen hinsichtlich der o. a. Regelungen der Maschinenrichtlinie Folgendes beachten:
- Betriebsanleitungen müssen immer in die Sprache des Aufstellungslandes übersetzt werden.
- Einbauerklärungen, Einbau- und/oder Montageanleitungen müssen in einer der 23 Amtssprachen der EU (d.h. in Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, , Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch) abgefasst bzw. übersetzt sein.
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